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Im Zentrum des gesundheitspolitischen Geschehens steht für das neue Jahr 2016 die Umsetzung der in 2015 und zuvor eingeleiteten gesetzlichen Vorgaben. Hierzu zählen vor allem das Versorgungsstärkungsgesetz, das E-Health-Gesetz, das sogenannte Anti-Korruptionsgesetz und das Präventionsgesetz. Die meisten der neuen SGB V-Gesetze sind – trotz vorhergehender und anhaltender Kritik – bereits verabschiedet, einige sind noch auf dem Weg. Folgend listet PERSPECTIV die geplanten Regelungen ab 2016 auf:
Versorgungsstärkungsgesetz (VSG):
- Grundsätzlich sollen damit durch stärkere, vor allem finanzielle Anreize mehr Ärzte für eine Niederlassung in unterversorgten, strukturschwachen Gebieten gewonnen werden
- Termin-Servicestellen: Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, Terminservicestellen einzurichten (verankert in § 75 SGB V)
- Förderung der Weiterbildung für Allgemein- und Fachärzte (§ 75a)
- Arztgruppengleiche MVZ / Kommunen dürfen MVZ gründen (§ 95)
- Neuausrichtung der Bedarfsplanung (§ 101
- EBM-Änderungen – mehr Gewicht auf betriebswirtschaftliche Komponenten (§ 87)
- Anpassung der Plausibilitätsprüfung (§ 106)
- Anpassung der Regressprüfung (gültig erst ab 2017)
- Förderung von KV-anerkannten Praxisnetzen (§ 87 b Absatz 2)
- Recht der Versicherten auf unabhängige ärztliche Zweitmeinung soll gestärkt werden
- Zur Förderung von Innovationen in der Versorgung wird ein Fonds mit 300 Millionen Euro jährlich eingerichtet (2016 bis 2019)
E-Health-Gesetz:
- Einführung der Online-Funktionen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK)
- Etablierung der Telematikinfrastruktur und Öffnung für weitere Anwendungen sowie weitere Leistungserbringer und ggf. auch für Patienten
- Förderung der Online-Übermittlung von Arztbriefen mit elektr. Signatur
- Anspruch auf Medikationsplan auf Papier für Versicherte ab Oktober 2016, die mindestens drei Arzneimittel anwenden (Integration auf eGK ab 2019 Pflicht; Technik soll ab 2018 zur Verfügung stehen)
- Video-Konsultation und elektr. Patientenakte
Anti-Korruptionsgesetz (§§ 299 a/b StGb – Ende Februar im Bundesrat; danach soll es 2016 in Kraft treten):
- Bestechung und Bestechlichkeit von Ärzten, Psychotherapeuten und allen Heilberuflern (mit staatlich vorgeschriebener Ausbildung) werden strafrechtlich verfolgt (es drohen bis zu fünf Jahre Haft und Geldstrafen)
- Kritiker befürchten, dass Kooperationen erschwert werden und fordern nach wie vor, dass dies eindeutig im Gesetz zu regeln ist
- Strafrechtliche Regelungskompetenz für Berufskammern (§ 299a Abs.2)
Präventionsgesetz:
- Ziel: Vorbeugung lebensstilbedingter Volkskrankheiten (Diabetes, Bluthochdruck etc.) durch Gesundheitsförderung und Prävention
- Besondere Verantwortung: Ärzte sollen ihre Patienten ermutigen und begleiten, gesundheitsschädigende Verhaltensweisen abzustellen und sie zur Inanspruchnahme von primärpräventiven Angeboten motivieren
- Förderung der Impfprävention u. a. dadurch, dass vor dem Eintritt in Schulen und Kitas eine ärztliche Impfberatung nachgewiesen werden muss
- Ausweitung der Früherkennungsuntersuchung sowie zusätzliche Gesundheitsuntersuchung bis zum 18. Lebensjahr
- Verdopplung der Mittel für Gesundheitsförderung von rund drei auf knapp sieben Euro pro Jahr und pro Versichertem (ab 2016)
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